· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Pick-up-Modell „Vorteil24“: wettbewerbsrechtlich bestätigt, steuerrechtlich jedoch gescheitert
von Rechtsanwältin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Kanzlei Kuhlen, Vellmar, www.kanzlei-kuhlen.de
| Das Landgericht (LG) Lüneburg hatte das Pick-up-Modell „Vorteil24“ der Linda AG für vereinbar mit dem deutschen Arzneimittel- und Wettbewerbsrecht erklärt (LG Lüneburg, Urteil vom 8.3.2012, Az: 7 O 19/12, Abruf-Nr. 121204). Der vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf geführte Streit um die steuerrechtliche Handhabung des Modells hat jetzt aber offenbar zur „freiwilligen Einstellung“ von „Vorteil24“ durch die niederländische Montanus Apotheke geführt. |
Hintergrund
Bei dem Pick-up-Konzept „Vorteil24“ handelt es sich um ein Apotheken-Konzept einer Apotheker-Familie, die in den Niederlanden eine Montanus-Apotheke betreibt. Die Geschäftsidee sieht vor, dass Apotheker, die in Deutschland eine Präsenzapotheke betreiben, eine Arzneimittelversorgung durch eine niederländische Apotheke im Wege des Versandhandels unterstützen, indem sie als „Pick-up-Stelle“ für diese niederländische Apotheke fungieren. Der Kunde gibt seine Arzneimittel-Bestellung in einer deutschen Apotheke auf. Diese beliefert das Arzneimittel aber nicht, sondern leitet die Bestellung an die niederländische Montanus-Apotheke weiter. Durch ein Logistikunternehmen wird die Ware abgeholt und an die deutsche Apotheke geliefert.
Der Kunde nimmt die Ware in einer deutschen Apotheke in Empfang. Er soll aber - aufgrund der besonderen Konstruktion - die bei niederländischen Apotheken üblichen Vergünstigungen nutzen können. So sollen durch dieses Modell Einkaufsvorteile für die Kunden dadurch generiert werden, dass die niederländische Apotheke nicht an die deutsche Preisbindung durch die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gebunden ist und verschreibungspflichtige Arzneimittel somit günstiger als von der AMPreisV für deutsche Apotheken vorgesehen anbieten darf. Zusätzlich sollte die Differenz zwischen der deutschen und der niederländischen Mehrwertsteuer genutzt werden und hierdurch erzielte Einkünfte sollten unter den Beteiligten geteilt werden.
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