· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Pick-up-Modell der Linda-Apotheker in zweiter Instanz vom OLG Celle kassiert
von Rechtsanwältin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Kanzlei Kuhlen, Vellmar, www.kanzlei-kuhlen.de
| Ein Apotheker verstößt in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn er am Rabattkonzept „Vorteil 24“ teilnimmt und hierfür wirbt (Oberlandesgericht [OLG] Celle, Beschluss vom 15.10.2012, Az. 13 U 60/12, Abruf-Nr. 123596 ). Das OLG Celle kassierte damit eine Entscheidung des Landgerichts Lüneburg ( 8.3.2012, Az. 7 O 19/12 ), in der das Pick-up-Modell der Linda AG noch als vereinbar mit dem deutschen Arzneimittel- und Wettbewerbsrecht erklärt wurde. |
Sachverhalt
Das Konzept „Vorteil24“ sieht vor, dass Apotheker, die in Deutschland eine Präsenzapotheke betreiben, eine Arzneimittelversorgung durch eine niederländische Apotheke im Wege des Versandhandels unterstützen, indem sie als „Pick-up-Stelle“ für diese fungieren. Bei diesem Modell werden Einkaufsvorteile für die Kunden dadurch generiert, dass die niederländische Apotheke nicht an die deutsche Preisbindung durch die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gebunden ist und verschreibungspflichtige Arzneimittel somit günstiger anbieten darf. Der klagende Apotheker vertrat die Ansicht, dass für den Apothekenkunden der Eindruck entstehe, die deutsche Apotheke fungiere nicht lediglich als „Pick-up-Stelle“, sondern als Arzneimittellieferant. Deshalb sei sich der Kunde bei der Kaufentscheidung der unter anderem haftungsrechtlich unterschiedlichen Konsequenzen nicht bewusst.
Entscheidungsgründe
Das OLG Celle sah die Werbung, die zum Beispiel als „Rezept einreichen und Holland-Vorteil sichern!“ formuliert wurde, als wettbewerbs- und arzneimittelwidrig an. Durch die Werbung werde der Eindruck gewonnen, dass die deutsche Apotheke nicht nur als „Pick-up-Stelle“ fungiere, sondern selbst der Vertragspartner des Kunden sei. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass der beworbene Rabatt unmittelbar in der deutschen „Pick-up-Apotheke“ eingelöst wird. Die formell existierende rechtliche Struktur unter Einbeziehung einer niederländischen Apotheke werde durch die Werbung nicht ausreichend klargestellt. Weil die deutsche „Pick-up-Apotheke“ der Preisbindung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Arzneimittelgesetz unterliegt, wurde die Werbung, die einen hiergegen verstoßenden Rabatt auslobt, für wettbewerbswidrig erklärt.
Anmerkungen
Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil beim Kunden tatsächlich bereits durch die Art der Werbung der Eindruck entsteht, die deutsche „Pick-up-Apotheke“ gewähre einen Rabatt, den andere deutsche Apotheken nicht gewähren dürfen. Dass im Hintergrund eine abweichende rechtliche Struktur steht, ist für den Verbraucher nicht erkennbar. Unabhängig davon lag das Modell aber bereits wegen einer steuerrechtlichen Problematik „auf Eis“.