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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Rechtssicherheit bei der Verordnung von Importarzneimitteln mit aut-idem-Kreuz?

    von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, www.kanzlei-kuhlen.de 

    | Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts ( SG) Koblenz vom 7. Januar 2014 (Az. S 13 KR 379/13, Abruf-Nr. 140639 ) herrschte bei den Apothekern viel Rechtsunsicherheit, wie sie sich verhalten sollen, wenn ihnen eine Verordnung vorgelegt wird, bei der ein Importarzneimittel mit aut-idem-Kreuz rezeptiert wurde, es aber einen Rabattvertrag für das Originalarzneimittel gibt. Die Apotheker sind durch zwei verschiedene Regelungen im Rahmenvertrag nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V bei der Abgabe beeinflusst. Soweit beide Regelungen kollidierten, kam es immer wieder zum Streit. |

     

    Regelungen im Rahmenvertrag und Auffassung der Fachkreise

    Nach § 4 des Rahmenvertrags sollen in möglichst großem Umfang Rabattarzneimittel abgegeben werden. § 5 des Rahmenvertrags regelt darüber hinaus die Pflicht zur Abgabe von Importen, um geringere Verordnungskosten auszulösen. Bis zu der Entscheidung des SG Koblenz (siehe AH 04/2014, Seite 18) wurde in Fachkreisen zumeist die Rechtsauffassung vertreten, dass die Abgabe eines Rabattarzneimittels vorrangig vor der Abgabe eines Importarzneimittels zu erfolgen habe. Weil das Originalpräparat und der Import nicht nur wirkstoff- und wirkstärkegleich sind, sondern in der gesamten Zusammensetzung als identisch angesehen wurden, wurde in Fachkreisen regelmäßig davon ausgegangen, dass ein Original, für das ein Rabattvertrag existiert, auch dann zur Abgabe kommen soll, wenn der Arzt einen Reimport mit aut-idem-Kreuz verordnet hat. Die gegenteilige Ansicht, dass - aufgrund der Vorgaben des Arztes - das konkret verordnete Arzneimittel abgegeben werden müsse, wurde von den Krankenkassen nicht angenommen.

     

    SG Koblenz entscheidet zugunsten des Apothekers

    Die Schwenninger Krankenkasse retaxierte dementsprechend ein Rezept, bei dem der Apotheker dem aut-idem-Kreuz Folge leistete, und argumentierte, der Apotheker hätte in diesem Fall wegen vollständig gleicher Zusammensetzung das Rabattarzneimittel abgeben müssen. Das SG Koblenz entschied in diesem Fall zugunsten des Apothekers: Es bestätigte, dass trotz des Bestehens eines Rabattvertrags ein mit einem aut-idem-Kreuz verordnetes Importarzneimittel abgegeben werden musste. Unklar war, ob auch höhere Instanzen der Gerichte sich dieser Rechtsauffassung anschließen würden. Nunmehr hat sich der GKV-Spitzenverband dieser Rechtsauffassung angeschlossen und bestätigt, dass im Falle der Verordnung von Importarzneimitteln mit aut-idem-Kreuz das konkret verordnete Arzneimittel abzugeben ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Zukünftig sollte stets das konkret verordnete Arzneimittel abgegeben und von der Abgabe des entsprechenden rabattfähigen Originals Abstand genommen werden. Nur bei fehlender Verfügbarkeit des verordneten Präparats sollte mit entsprechender Kennzeichnung auf das rabattfähige Original zurückgegriffen werden. Hier kann es sinnvoll sein, Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu halten.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 17 | ID 42945644