· Fachbeitrag · Substitutionsausschlussliste
aut idem: In welchem Verhältnis stehen Original und Reimport?
von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, www.kanzlei-kuhlen.de
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 16.09.2014 erstmals über Arzneimittel zur Aufnahme in die Substitutionsausschlussliste entschieden. Mithilfe dieser Liste werden Arzneimittel festgelegt, deren Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nach § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) V ausgeschlossen ist. Der Ausschluss soll insbesondere bei Wirkstoffen mit geringer therapeutischer Breite festgelegt werden. AH bietet einen aktuellen Überblick. |
Ausgeschlossene Wirkstoffe in Anlage VII Teil B AM-RL
Die von der Substitution ausgeschlossenen Wirkstoffe und die dazugehörigen Darreichungsformen sind in der Anlage VII Teil B der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführt. Im Rahmen der ersten Tranche 2014 wurden in die Liste Wirkstoffe in einer der dort aufgeführten Darreichungsformen aufgenommen. Betroffen sind:
- Die bei Herzerkrankungen einzusetzenden Wirkstoffe Betaacetyldigoxin, Digitoxin und Digoxin (z. B. Digitoxin als Tabletten)
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