08.06.2017 · Fachbeitrag · Apothekenrecht
Reimport-Verordnung: Ärztliche Therapiehoheit ist ausschlaggebend
| Hat ein Vertragsarzt ein Medikament unter seinem Produktnamen als Reimport verordnet und zugleich das aut-idem-Feld angekreuzt, ist ein abgebender Apotheker an diese ärztliche Konkretisierung gebunden, selbst wenn für das Originalpräparat ein Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 Sozialgesetzbuch (SGB) V besteht (Sozialgericht [SG] Bremen, Urteil vom 17.03.2017, Az. S 7 KR 269/14, Urteil unter www.dejure.org ). |
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