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  • 21.11.2017 · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Reimport-Verordnung: „Verwirrspiel“ um ärztliche Therapiehoheit

    | Das Sozialgericht (SG) Bremen hat entschieden: Hat ein Vertragsarzt ein Medikament unter seinem Produktnamen als Reimport verordnet und zugleich das Aut-idem-Feld angekreuzt, ist ein abgebender Apotheker an diese ärztliche Konkretisierung gebunden, selbst wenn für das Originalpräparat ein Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 Sozialgesetzbuch (SGB) V besteht (Urteil vom 17.03.2017, Az. S 7 KR 269/14). Dieses Urteil erging jedoch zu einer alten Rechtslage. |