· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Retaxierungen: Vollabsetzung bei Verstoß gegen Rabattvertrag zulässig?
von RA Andreas Frohn, Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Der Streit um die Rechtmäßigkeit der Retaxierung auf Null im Falle des Verstoßes gegen Rabattverträge bei der Abgabe von Arzneimitteln war durch das Bundessozialgericht (BSG) zuletzt zulasten der Apotheker entschieden worden (BSG, Urteil vom 2.7.2013, Az. B 1 KR 5/13 R). Dem Urteil vorausgegangen waren zwei unterinstanzliche Entscheidungen der Sozialgerichte (SG) Kiel und Lübeck, die einander vollkommen widersprachen. Dieser Beitrag soll den Status quo aufzeigen und die aktuelle rechtliche Situation bei der Arzneimittelabgabe transparent machen. |
Pflicht zur bevorzugten Abgabe von Rabattarzneimitteln
Im Rahmen der möglichst wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ist der Apotheker zunächst gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 1b Sozialgesetzbuch (SGB) V dazu verpflichtet, ein preisgünstiges Arzneimittel unter anderem in den Fällen abzugeben, in denen die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel von dem verschreibenden Arzt nicht ausgeschlossen wurde - er also das „aut-idem-Kreuz“ nicht gesetzt hat.
Konkretisiert wird die Austauschpflicht durch den Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V (sogenannter Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung). Nach dessen § 4 Abs. 2 hat der Apotheker vorrangig ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V („rabattbegünstigtes Arzneimittel“) besteht, soweit die grundsätzlichen Voraussetzungen der Ersetzungsmöglichkeit vorliegen (identische Wirkstärke und Packungsgrößenkennzeichen, für gleiches Anwendungsgebiet zugelassen, die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform).
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