· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Selbstbedienungsverbot steht auf dem Prüfstand
(mitgeteilt von RA, FA für MedR, Dr. Detlef Gurgel, Ratajczak & Partner, Sindelfingen, www.rpmed.de)
| Ist das Verbot aus § 17 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO), apothekenpflichtige Arzneimittel nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen, nach der Zulassung des Arzneimittel-Versandhandels noch mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar? Mit dieser Frage muss sich nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auseinandersetzen ( Beschluss vom 28.7.2011, Az: 3 B 88.10, Abruf-Nr: 113250 , mit Bezug auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, Az: 3 C 25.11). |
Worauf kommt es wirklich an? Wenn es darum geht, die Wirkungsweise eines Arzneimittels zu erklären oder dessen fehlerhafte oder gar schädliche Anwendung zu verhindern, um der Arzneimittelsicherheit zu genügen, kann es eigentlich keine Rolle spielen, ob das Medikament über den Versandhandel geordert oder in einer Filialapotheke erworben wird.
Hat nicht der Gesetzgeber durch die Versandhandelsfreigabe bewusst auf eine Beratungspflicht verzichtet? Dabei ist der vergleichsweise anonyme Bestellvorgang beim Arzneimittelversand mit höheren Risiken verbunden. Bringt nämlich der Patient ein Medikament persönlich zur Kasse, begegnet er dort pharmazeutischem Fachpersonal und es besteht zumindest die Möglichkeit zur konkreten Beratung. Hält der Gesetzgeber diese in Bezug auf bestimmte Arzneimittel für nicht notwendig, darf für dieselben Medikamente beim persönlichen Apothekenverkauf kein unterschiedlicher Maßstab gelten. Daher bleibt mit Spannung abzuwarten, wie das BVerwG zum Thema entscheidet.