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  • · Nachricht · Apothekenrecht

    Substitution: pharmazeutische Bedenken bei Wirkstoffen

    | § 129 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V verpflichtet die Apotheker grundsätzlich zur Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Der Apotheker hat allerdings ein Interventionsrecht, das der Substitution entgegenstehen kann. U. a. kann er bei bestimmten Wirkstoffen davon absehen, vorrangig ein Rabattarzneimittel abzugeben. |

     

    Pharmazeutische Bedenken bestehen, wenn durch den Austausch zweier Fertigarzneimittel trotz zusätzlicher Beratung des Kunden der Therapieerfolg oder die Arzneimittelsicherheit im konkreten Einzelfall gefährdet sind. Problematisch sind Wirkstoffe mit geringer therapeutischer Breite oder hohem Nebenwirkungspotenzial. Für einen Teil dieser Wirkstoffe ‒ wie z. B. für das Schilddrüsenhormon L-Thyroxin ‒ wurde die Substitution bereits durch die Substitutionsausschlussliste untersagt.

    Quelle: ID 45180879