· Fachbeitrag · Apothekenrecht, Teil 4
Warenpräsentation, Werbung in Arztpraxen, übertriebene Werbung: Diese Regeln gelten
von Dr. Bettina Mecking, Düsseldorf
| Das Werberecht für Apotheken ist durch zahlreiche „Spielregeln“ reglementiert. Über die Vorgaben der eigenen Berufsordnung hinaus sind u. a. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Apothekengesetz (ApoG) zu beachten. Dennoch steht dem Apotheker eine Vielzahl von Möglichkeiten offen, sich aktiv dem Wettbewerb zu stellen und erfolgreiche Maßnahmen zur Kundenbindung durchzuführen. Das gilt sowohl für die Warenpräsentation in der Apotheke als auch für die Werbung in Arztpraxen. Vorsicht ist vor übertriebener Werbung geboten. |
Warenpräsentation in der Apotheke
Bei apothekenpflichtigen Medikamenten darf es in Deutschland - höchstrichterlich bestätigt - keine Selbstbedienung geben. Was nur in Apotheken verkauft werden darf, soll auch nur nach einem Beratungsgespräch über den HV-Tisch gehen. Das Selbstbedienungsverbot schütze Kunden vor möglichen Nebenwirkungen unbedacht eingekaufter Medikamente. Solange die Arzneimittel nicht in zugänglichen Regalen liegen, muss der Kunde immer erst den Apotheker oder einen Angestellten danach fragen. So soll sichergestellt werden, dass im Gespräch sachgerecht informiert und beraten wird.
MERKE | Ein Apothekenleiter hat sich vor Gericht erfolglos gegen eine Ordnungsverfügung gewehrt, mit der ihm untersagt worden war, rund 150 als „apothekenpflichtig“ gekennzeichnete Arzneimittel in Selbstbedienungsschütten in seiner Apotheke anzubieten. |
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