· Fachbeitrag · Berufsrecht
Berufsrechtliche Grenzen für Werbemaßnahmen: Vorsicht vor übertriebener Werbung
von Dr. Bettina Mecking, Düsseldorf
| Die Außendarstellung von Apotheken ist erkennbar liberaler geworden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem Apotheker im Hinblick auf den Wettbewerb und die Werbung für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und apothekenübliche Waren grundsätzlich dieselbe Stellung zugebilligt wie dem Einzelhandelskaufmann (BVerfG, Urteil vom 22.5.1996, Az: 1 BvR 744/88, Az: 1 BvR 60/89, Az: 1 BvR 1519/91). Die folgenden Gerichtsentscheidungen zeigen, dass dennoch eine Einzelfallbetrachtung geboten ist. |
Hinweisschilder auf die Apotheke
In einer frühen wettbewerbsrechtlichen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem Apotheker untersagt, eine 3 Meter breite und 7,4 Meter hohe Werbetafel für seine Apotheke und die dort angebotenen Dienstleistungen anzubringen (OLG, Urteil vom 18.11.1997, Az: 20 U 108/97). Das OLG hielt diese Werbung für „nach den Umständen übertrieben und geeignet, störend auf das Vertrauen in den Berufsstand des Apothekers einzuwirken, weil sie den gebotenen Unterschied zu der Werbung sonstiger kaufmännischer Gewerbetreibender nicht mehr erkennen lässt“.
Der Apotheker dürfe nicht mit aufdringlichen Mitteln werben, die das Gewinnstreben überbetonen. Das Hinweisschild müsse sich in das Gesamtbild der Werbegepflogenheiten anderer Gewerbetreibender vor Ort einfügen. Gleichzeitig sei zu berücksichtigen, dass mit einem Hinweisschild auf die gesamte Apotheke in ihrer Funktion als Abgabestelle von apothekenpflichtigen Arzneimitteln hingewiesen werde.
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