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  • · Fachbeitrag · APOTHEKENRECHT

    Uneingeschränkte Fortgeltung der Arzneimittelpreisbindung für inländische Apotheken bestätigt

    von RA Nando Mack, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Das Oberverwaltungsgericht [OVG] Lüneburg hat die uneingeschränkte Fortgeltung der Arzneimittelpreisbindung für inländische Apotheken bestätigt ( Beschluss vom 02.08.2017, Az. 13 ME 122/17, Abruf-Nr. 195985 ). Es ist die erste obergerichtliche Entscheidung zur Fortgeltung seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.10.2016 (Az. C-148/15). Dieser hatte die Unvereinbarkeit einheitlicher Apothekenabgabepreise mit dem europäischen Recht festgestellt, sodass ausländische EU-Versandapotheken Boni und Rabatte beim Bezug von preisgebundenen Arzneimitteln gewähren können. |

    Sachverhalt

    Ein Apotheker aus Niedersachsen bot seinen Kunden sogenannte Bonus-Bons im Wert von je 0,50 Euro an. Er warb damit, dass für jeden Besuch des Kunden in seinen Apotheken ein Bon und pro Bareinkauf ab einem Einkaufswert von 10 Euro ein Bon, von 40 Euro zwei Bons, von 80 Euro drei Bons etc. gewährt werden. Zusätzlich bewarb der Apotheker als Dankeschön für Kundentreue einen „Wege-Bon“, mit dem dem Kunden ein Teil seiner Fahrtkosten erstattet werden solle. Der Bonus-Bon und der Wege-Bon wurden vom Apotheker auch dann gewährt, wenn Kunden ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel in seinen Apotheken erworben hatten. Wegen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung untersagte die zuständige Apothekerkammer dem Apotheker, Kunden bei der Einlösung von Verordnungen über preisgebundene Arzneimittel solche Bons anzubieten und damit einen Preisnachlass zu gewähren. Hiergegen begehrte der Apotheker erfolglos Rechtsschutz im Eilverfahren.

    Entscheidungsgründe

    Mit seiner Argumentation, dass der Bonus-Bon unabhängig davon gewährt werde, ob und welche Waren in seinen Apotheken erworben würden, und somit unterschiedslos die Treue der Kunden belohne, drang der Apotheker nicht durch. Das OVG Lüneburg stellte hierzu fest, dass die Ausgabe des Bonus- wie auch des Wege-Bons an keine besonderen Erschwernisse geknüpft war. Und jedenfalls in den Fällen, in denen ausschließlich ein Rezept über verschreibungspflichtige Arzneimittel eingelöst wurde, wurden sie im direkten Zusammenhang mit dem Bezug preisgebundener Arzneimittel gewährt.