23.02.2017 · Fachbeitrag · Apothekenrecht
(Versand-)Apotheke darf kein Erotikspielzeug verkaufen
| Bei Vibratoren, „Joysticks“ und Erotikspielzeug handelt es sich nicht um apothekenübliche Ware i. S. der Apothekenbetriebsordnung. Deshalb dürfen diese nicht in einer (Versand-)Apotheke verkauft werden. Apothekenüblich sind lediglich Produkte, die nach objektiven Maßstäben einen unmittelbaren Gesundheitsbezug haben (Oberverwaltungsgericht [OVG] Lüneburg, Beschluss vom 10.01.2017, Az. 13 LA 188/16, Beschluss unter www.dejure.org ). |
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