21.02.2019 · Fachbeitrag · Apothekenrecht
Versandapotheken dürfen Widerrufsrecht für Arzneimittel nicht generell ausschließen
| Versandapotheken dürfen das Widerrufsrecht bei der Bestellung von Medikamenten nicht pauschal ausschließen. Nach § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 7 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) muss eine Versandapotheke die behandelte Person außerdem darauf hinweisen, dass sie als Voraussetzung für die Arzneimittelbelieferung mit ihrer Bestellung eine Telefonnummer anzugeben hat (Kammergericht [KG] Berlin, Urteil vom 09.11.2018, Az. 5 U 185/17, Urteil unter www.dejure.org ). |
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