· Nachricht · Apothekenrecht
Vorsicht bei Absprachen über Zuweisungen von Verschreibungen
| Eine Absprache zwischen Apotheker und Arzt, die eine Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand hat, ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Apothekengesetz (ApoG) verboten und zwar auch, wenn der Patient mittels Apothekenwahlerklärung der Kooperation zugestimmt hat. |
Diese apothekenrechtliche Vorschrift findet auch auf Ärzte als Beteiligte einer unzulässigen Absprache Anwendung. Somit besteht für Apotheker und Arzt - neben der Nichtigkeit der zwischen ihnen getroffenen Absprache - die Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen und sich schlimmstenfalls wegen Betrugs oder - eine Unrechtsvereinbarung vorausgesetzt - neuerdings auch wegen Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen strafbar zu machen.
In solchen Fällen drohen zudem wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen und berufsrechtliche Konsequenzen (vgl. beispielsweise § 11 Abs. 2 S. 2 der Berufsordnung für Apotheker in Bayern und § 31 Abs. 2 der Musterberufsordnung für Ärzte). Daneben sind Zahlungsverweigerungen der Krankenkassen und der Verlust der Apothekenbetriebserlaubnis zu befürchten.