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  • 10.08.2015 · Fachbeitrag · Apothekervergütung

    Bei nachträglicher Rabattminderung behalten Krankenkassen den niedrigeren Kassenabschlag

    | Die Zahlungsfrist des § 130 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V bezieht sich nur auf die unmittelbare Abrechnung der im jeweiligen Vormonat erfolgten Abgaben von Arzneimitteln an Versicherte. Sie ist nicht auf Nachzahlungen anwendbar, die anfallen, weil nachträglich der Rabatt vermindert wird (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 8.7.2015, Az. B 3 KR 17/14 R, Urteil unter www.dejure.org ). Die Krankenkassen behalten insofern ihren Anspruch auf den (niedrigeren) Kassenabschlag; die Apotheker können höchstens die Differenz zum zu viel einbehaltenen Kassenabschlag zurückverlangen. |