· Fachbeitrag · Apothekervergütung
BtM-Rezepte: Ärztliche Formfehler können noch im Einspruchsverfahren geheilt werden
| Werden in der Apotheke vor der Arzneimittelabgabe formelle Fehler bei der Ausstellung eines Betäubungsmittelrezepts (BtM-Rezept) wie etwa die fehlende Unterschrift des Arztes festgestellt, können diese Mängel unverzüglich beseitigt und das Rezept danach bei der Krankenkasse eingereicht werden. Nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Hannover steht dem Apotheker ein solches „Mängelbeseitigungsrecht“ nach einer Retaxation auch noch im Einspruchsverfahren zu (SG Hannover, Urteil vom 1.11.2011, Az. S 19 KR 362/10, Abruf-Nr. 121708). |
Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 37206510