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  • 15.09.2022 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Genesenenzertifikat selbst ausgestellt = Kündigung

    | Stellt sich ein angestellter Apotheker selbst ein sogenanntes Genesenenzertifikat nach § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) aus, obwohl er aufgrund seiner Eigenschaft als Apotheker hätte wissen müssen, dass dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist dies ein geeigneter Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). So entschied es das Arbeitsgericht Dortmund (Urteil vom 01.04.2022, Az. 10 Ca 3610/21, Abruf-Nr. 230795 ). |