· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Kündigung muss nachweislich zugestellt werden
| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hält die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin mangels nachgewiesener Zustellung für unwirksam, da sie die per Übergabe-Einschreiben übermittelte Kündigung nicht bei der Post abgeholt hat (LAG, Urteil vom 4.8.2011, Az: 10 Sa 156/11). |
PRAXISHINWEIS | Die Übermittlung eines Briefs per Einschreiben bietet keine Gewähr für dessen Zugang. Apotheker als Arbeitgeber sind daher gut beraten, im Kündigungsfall für einen rechtssicheren Zugang des Schreibens zu sorgen. In der Praxis hat sich folgendes Vorgehen bewährt:
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Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 1 | ID 35658690