· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Rechtliche Irrtümer und Mythen zum Karneval
von RAin Heike Mareck, Dortmund, kanzlei-mareck.de
| Was ist eigentlich an Karneval erlaubt und was nicht? Dieser Beitrag räumt mit den größten arbeitsrechtlichen Irrtümern und Mythen rund um den Karneval auf und gibt Tipps für den Arbeitgeber. |
In Karnevalshochburgen müssen Arbeitnehmer freibekommen
Einen „allgemeinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung“ gibt es nicht, auch nicht in den Karnevalshochburgen. Rosenmontag und/oder Faschingsdienstag sind auch dann keine Feiertage, wenn sie regional immer gefeiert werden. Daher entscheidet der Arbeitgeber, ob er den Rosenmontag als normalen Arbeitstag oder als zusätzlichen bezahlten „Feiertag“ behandelt. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht (so Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 25.04.2013, Az. 7 TaBV 77/12, Abruf-Nr. 171039). Ein erzwingbarer Anspruch auf Arbeitsbefreiung ist nur durch Vereinbarung möglich ‒ z. B. im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ‒ oder durch betriebliche Übung.
An Karneval können Arbeitnehmer sich selbst beurlauben
Auch wenn der Urlaub am Rosenmontag nicht genehmigt wird, sollte der Arbeitnehmer sich nicht selbst beurlauben oder versuchen, diesen mit der Drohung zu erzwingen, er werde anderenfalls an diesem Tag krank sein, sonst droht nämlich eine fristlose Kündigung (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 12.03.2009, Az. 2 AZR 251/07, Abruf-Nr. 093717).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AH Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig