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Umkleidezeit kann zur Arbeitszeit zählen
| Umkleidezeiten gehören laut Rechtsprechung zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und sie erst im Betrieb angelegt werden darf. Neu entschieden hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, dass die Umkleidezeiten auch dann zu vergüten sind, wenn es für den Arbeitnehmer unzumutbar ist, den Weg zwischen Wohnung und Arbeit in der auffälligen oder verschmutzten Arbeitskleidung zurückzulegen. Für das LAG gilt das selbst dann, wenn der Arbeitgeber nicht vorschreibt, eine betriebliche Umkleidestelle zu nutzen ( LAG Hessen, Urteil vom 23.11.2015, Az. 16 Sa 494/15, Abruf-Nr. 186077 , rechtskräftig). |
Quelle: ID 44119023