· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Wann lohnt sich der Aufhebungsvertrag für einen Arbeitgeber und einen Arbeitnehmer?
von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen
| In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern, zu denen Ihre Apotheke leicht gehören kann, setzt eine wirksame Kündigung nach mehr als sechsmonatiger Beschäftigung einen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund voraus. Eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers kann aufgrund spezieller Arbeitnehmerschutzvorschriften - zum Beispiel bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung - mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden sein. Diese Probleme können durch den Abschluss eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrags (AV) gelöst werden. |
Vorteile eines AV für Sie als Arbeitgeber
In § 622 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind die Kündigungsfristen gesetzlich geregelt. Sie können je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters zwischen einem und sieben Monaten betragen. Als Inhaber einer oder gar mehrerer Apotheken können Sie sich bei Abschluss eines AV ohne Einhaltung dieser Kündigungsfristen von einem Mitarbeiter trennen. Ein gerichtliches Verfahren, das auch im Bereich der kleineren Apotheken mit weniger als zehn Mitarbeitern mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden sein kann, bleibt somit sowohl Ihnen als Arbeitgeber als auch dem Mitarbeiter erspart. Der Inhalt des AV ist frei aushandelbar. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Abschluss besteht hingegen nicht, da es sich um eine Art einvernehmliche, den Interessen beider Parteien Rechnung tragende Vereinbarung handelt.
Bedeutung des AV für Arbeitnehmer
Für einen Arbeitnehmer, der auf dem Arbeitsmarkt gute Aussichten oder bereits eine Anschlussbeschäftigung erzielt hat, bietet der AV allein aufgrund seiner Flexibilität und des beidseitigen Verzichts auf die Einhaltung von Kündigungsfristen erhebliche Vorteile. Darüber hinaus sind die im AV regelmäßig mitgeregelte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundene soziale Besitzstand (entsprechend § 9 und § 10 Kündigungsschutzgesetz [KschG]) sowie das mit Wohlwollen formulierte gute Arbeitszeugnis erhebliche Pluspunkte. Auch wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vorwürfen hinsichtlich eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers einherging, werden diese im Abwicklungsvertrag nach außen hin häufig fallengelassen.
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