· Nachricht · Arzneimittel-Abrechnung
Abrechnung von nicht zur parenteralen Anwendung bestimmten Rezepturarzneimitteln
| Bei zur „parenteralen“ Anwendung bestimmten Rezepturarzneimitteln ist nach Hilfstaxe Anlage 3 ein Rezepturzuschlag pro applikationsfertiger Einheit abzurechnen (siehe auch „CT-Retax-Kompass“ Nr. 8/2014). Für „nicht parenterale“ Rezepturarzneimittel, auf die § 5 Abs. 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) Anwendung findet, gilt dies nicht. Die aktuelle September-Ausgabe des „CT-Retax-Kompass“ erläutert die apothekenrelevanten Einzelheiten. |
(Pressemitteilung von „CT-Retax-Kompass“ unter www.ct-retax-kompass.de vom 11. September 2014)
Quelle: ID 42919868