16.06.2020 · Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung
Betäubungsmittel-Retaxierung: Kassen müssen Ermessen ausüben
| Fehlt auf einem Betäubungsmittelrezept das „A“, obwohl die zulässige Höchstmenge überschritten wurde, und wird das verordnete Arzneimittel ohne Rücksprache mit der verschreibenden Ärztin trotzdem abgegeben, ist eine Retaxation auf null nicht ausgeschlossen. Bittet die betroffene Apotheke dann aber die Krankenkasse, die Retaxierung aus Kulanzgründen zurückzunehmen, muss diese zumindest eine Ermessensentscheidung treffen und erläutern, warum sie an der Retaxierung festhält (Sozialgericht [SG] Nordhausen, Urteil vom 25.02.2020, Az. S 6 KR 251/18, Urteil unter dejure.org dejure.org ). |
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