· Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung
Die Insolvenz der AvP-Deutschland GmbH: Diese Konsequenzen sollten Apotheker ziehen
von RA, FA für MedR und ArbR Dr. Tilman Clausen, Hannover, armedis.de; RA FA für MedR und ArbR, Christian Krapohl, RA für MedR Dr. Kyrill Makoski LL.M. (Boston University), beide Düsseldorf, moellerpartner.de
| Die AvP-Deutschland GmbH (AvP) gehört zu den Rechenzentren i. S. v. § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Aktuell läuft das Insolvenzverfahren. Die ca. 3.200 Kunden der AvP (Apotheken und sonstige Leistungserbringer, insbesondere Krankenhäuser) haben keine Zahlungen aufgrund der laufenden Verträge mehr erhalten und werden dies zunächst auch nicht. AH berichtet, welche Konsequenzen aus der Insolvenz von AvP gezogen werden sollten, um Apotheken vor der Wiederholung eines solchen Desasters zu schützen. |
Istzustand: gesetzliche Vorgaben und praktische Umsetzung
Betrachtet man den Istzustand, steht die gesetzliche Regelung in § 300 Abs. 2 SGB V an erster Stelle:
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„Die Apotheken und weitere Anbieter von Leistungen nach § 31 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 Rechenzentren in Anspruch nehmen. Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, sobald sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; […].“ |
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