· Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung
Die Insolvenz der AvP Deutschland GmbH: Was ist jetzt zu tun?
von RA, FA für MedR und ArbR Dr. Tilman Clausen, Hannover, armedis.de; RA, FA für MedR und ArbR Christian Krapohl, RA, FA für MedR Dr. Kyrill Makoski LL.M. (Boston University), beide Düsseldorf, moellerpartner.de
| Die AvP Deutschland GmbH (AvP) gehört zu den Rechenzentren i. S. v. § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Nach dieser Vorschrift können Apotheken und weitere Anbieter von Leistungen nach § 31 SGB V zur Erfüllung ihrer Abrechnungsverpflichtungen nach Maßgabe von § 300 Abs. 1 SGB V gegenüber den Kostenträgern Rechenzentren in Anspruch nehmen. Am 16.09.2020 hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf durch Beschluss die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der AvP angeordnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Az. 502 IN 96/20). AH berichtet, was das für die betroffenen Apotheken bedeutet und wie es jetzt weitergeht. |
Insolvenzeröffnungsverfahren
Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens hat der vorläufige Insolvenzverwalter insbesondere folgende Aufgaben:
- Einziehung des Vermögens der Schuldnerin (AvP) zur Insolvenzmasse
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