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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelrecht

    Retaxierungen: Grundsätzliches im Überblick

    von RA Dr. Stefan Schmidt, Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Wirtschaftlicher Erfolg der Apotheke bedeutet auch, die gesetzlichen Vorgaben zur Abrechnung bzw. Abrechenbarkeit von verordneten Arzneimitteln einzuhalten. Ansonsten drohen empfindliche finanzielle Forderungen - vor allem vonseiten der gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Ein sehr beliebtes Mittel sind Taxbeanstandungen. AH klärt in dieser und in den folgenden Ausgaben über die Problematik von Retaxierungen auf, erläutert die rechtlichen Hintergründe, hilft Ihnen, Vermeidungsstrategien zu entwickeln, und zeigt Verteidigungsmöglichkeiten auf. |

    Begriff der Retaxierung

    Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) beschreibt „Retaxierung“ das Recht der GKV, bei fehlerhafter Abrechnung gegen Forderungen der Apotheker aus der Lieferung von Arzneimitteln mit eigenen Gegenforderungen aufzurechnen (BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az. B 3 KR 13/08 R, Urteil unter www.dejure.org). Deshalb stellen die Retaxierungen im Ergebnis nachträgliche Korrekturen der Rechnung des Apothekers durch die jeweilige Krankenkasse dar.

    Rechtsgrundlage für Retaxierungen

    Eine unmittelbare sozialrechtliche Verankerung dieser Vorgehensweise der GKV ist nicht gegeben. Dies liegt auch daran, dass der Apotheker und seine alleinige Leistungserbringung im System der GKV nur rudimentär rechtlichen Bestimmungen unterworfen ist. Deshalb muss bei der Bewertung häufig auf „Richterrecht“, also Entscheidungen der Gerichte zu Einzelfragen, abgestellt werden. So regelt das für den Bereich der Leistungserbringung im Bereich der GKV generell einschlägige Sozialgesetzbuch (SGB) V in diesem Zusammenhang vor allem den allgemeinen Anspruch der Versicherten auf die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln (§ 31 SGB V) und die Gewährleistung von Abschlägen (§ 130 SGB V) gegenüber der GKV.