· Fachbeitrag · Arzneimittelrecht
Vertragsstrafe für falsche PZN auf Kassenrezept
von RAin Dina Gebhardt, Kanzlei am Ärztehaus, Münster
| Ist ein in der Apotheke vorgelegtes Rezept mit einer Pharmazentralnummer (PZN) bedruckt, die nicht dem abgegebenen Arzneimittel entspricht, und wird dieses Rezept zur Abrechnung bei der Krankenkasse eingereicht, liegt eine gravierende Pflichtverletzung der Apothekerin vor. Diese kann mit der Verhängung einer Vertragsstrafe geahndet werden. Eine bloße Verwarnung ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht ausreichend (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2019, Az. L 11 KR 4455/17 ZVW, Urteil unter www.dejure.org ). |
Sachverhalt
Eine Apothekerin legte einer Krankenkasse Rezepte gesetzlich versicherter Kunden zur Abrechnung vor, die aufgrund veralteter Computersoftware mit der PZN nicht lieferbarer Arzneimittel bedruckt waren. Tatsächlich wurden andere Präparate an die Versicherten abgegeben. Durch die Falschabrechnung von 44 unrichtigen Verordnungen entstand der Kasse ein maximaler Schaden von 18,92 Euro. Sie verhängte gegenüber der Apothekerin eine Vertragsstrafe in Höhe von rund 6.500 Euro.
Entscheidungsgründe
Das LSG hielt die Klage der Krankenkasse in Höhe eines Betrags von 1.000 Euro für begründet. Die Apothekerin habe ihre kollektivvertraglichen Pflichten verletzt, indem sie die PZN des verordneten statt des tatsächlich abgegebenen Arzneimittels auf das zur Abrechnung eingereichte Verordnungsblatt aufgedruckt und im Rahmen der Abrechnungsübermittlung gegenüber der Krankenkasse mitgeteilt habe.
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