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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

    Am 01.10.2017 wird das Entlassmanagement umgesetzt: Stellen Sie sich auf Entlassrezepte ein

    von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, www.kanzlei-kuhlen.de

    | Ab dem 01.10.2017 müssen sich Apotheken auf Entlassrezepte aus dem Krankenhaus einstellen. Mit der Neuregelung des Entlassmanagements soll erreicht werden, dass Patienten nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus direkt versorgt werden können. Klinikärzte ‒ d. h. Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung ‒ sind künftig berechtigt, Entlassrezepte für Arzneimittel und häusliche Krankenpflege auszustellen. Es darf jedoch nur der Bedarf für bis zu sieben Tage verordnet werden. |

     

    Verordnung von Arzneimitteln

    Bezogen auf die Verordnung von Arzneimitteln legt § 39 Abs. 1a S. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V fest, dass die Krankenhäuser ‒ soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist ‒ die in § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V genannten Leistungen, u. a. Arzneimittel, verordnen dürfen. Hierfür finden die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung Anwendung. Bei Arzneimitteln dürfen Krankenhäuser maximal eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen. Soweit keine Normierung existiert, darf gemäß § 39 Abs. 1a SGB V nur für einen Versorgungszeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden.

     

    Übergabe und Gültigkeit der Verordnung

    In § 3 Abs. 8 Rahmenvertrag ist festgelegt, dass der Patient spätestens am Tag der Entlassung die entsprechende Verordnung erhalten muss. Er muss zusätzlich darüber informiert werden, dass die Verordnung nur eine begrenzte Zeit eingelöst werden kann. Die Entlassrezepte sind nur drei Werktage gültig. § 11 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) lässt diese Vorgabe auch für T-Rezepte gelten. Soweit der Ausstellungstag ein Werktag ist, wird dieser in beiden Fällen bereits mitgezählt.

     

    Mitgabe und Abgabe von Arzneimitteln

    Bei der Mitgabe von Arzneimitteln gelten gemäß § 3 Abs. 5 Rahmenvertrag die Regelungen des § 14 Abs. 7 Apothekengesetz (ApoG), zu deren Anwendung im Entlassmanagement die AM-RL das Nähere zu regeln hat.

     

    Die Abgabe der vom Krankenhausarzt im Rahmen des Entlassmanagements verordneten Arzneimittel erfolgt in öffentlichen Apotheken. Sichergestellt werden muss das Recht des Patienten auf freie Apothekenwahl gemäß § 31 Abs. 1 S. 5 SGB V. Insoweit muss der Patient ausdrücklich auf das Recht der freien Wahl des Leistungserbringers hingewiesen werden. Der Rahmenvertrag stellt klar, dass die Bevorzugung eines Anbieters nicht statthaft ist. Vereinbarungen oder Absprachen zwischen Krankenhäusern und Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zu veranlassten Leistungen, die auf eine Zuweisung von Patienten abzielen, sind unzulässig.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 10 | ID 44846139