· Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung
Die neue BtMVV (Teil 2): Voraussetzungen für die Abgabe eines Substitutionsmittels an den Patienten
von RAin Dr. habil. Sabine Wesser, Köln
| Legt ein Patient ein mit „“ gekennzeichnetes BtM-Rezept vor, hat die Apotheke zu prüfen, ob sie das verschriebene Arzneimittel an den Patienten abgeben darf. Dies ist ihr nur dann erlaubt, wenn der Arzt das Substitutionsmittel (zumindest auch) zur eigenverantwortlichen Einnahme verschrieben hat. Bei dem vorgelegten Rezept muss es sich daher um eine Überbrückungs-Verschreibung, eine Take-Home-Verschreibung oder ‒ neu ‒ um ein Mischrezept handeln. |
Die Überbrückungs-Verschreibung
Eine Überbrückungs-Verschreibung nach § 5 Abs. 8 BtMVV setzt Folgendes voraus:
Begrenzung in Reichdauer und Menge
Der Arzt darf dem Patienten „zum Zwecke der Überbrückung weniger Tage“ (BR-Drs. 222/17, S. 20 zu Abs. 8) ein Substitutionsmittel zur „eigenverantwortlichen Einnahme“ verschreiben
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