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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

    So bestimmt sich der Apothekenabgabepreis von erneut abgegebenen Fertigarzneimitteln

    von RAin Dr. habil. Sabine Wesser, Köln

    | Apotheken dürfen vom Verbraucher zurückgegebene Arzneimittel erneut abgeben, wenn gewährleistet ist, dass diese ihre Verkehrsfähigkeit behalten haben. AH geht der Frage nach, wie sich der Apothekenabgabepreis bei Wiederabgabe bestimmt. |

    Preisspannenregelung des § 3 Abs. 6 AMPreis

    § 3 Abs. 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) trägt nach Meinung der Autorin nicht der Bestimmung des § 78 Abs. 2 S. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) Rechnung, wonach ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel zu gewährleisten ist, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind. Ein Fertigarzneimittel, das erneut abgegeben wird, ist seiner Art nach kein anderes Fertigarzneimittel als bei erstmaliger Abgabe. Jede Differenzierung zwischen erstmalig und erneut abgegebenem Fertigarzneimittel führt zwangsläufig zu dem Schluss, dass ein erneut abgegebenes Fertigarzneimittel ein in seiner Qualität gemindertes Fertigarzneimittel ist. So wenig wie es bei kurz vor Ablauf des Verfallsdatums stehenden verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln zulässig ist, diese zu „Sonderpreisen“ abzugeben, ist es zulässig, für Fertigarzneimittel, die nach einer Rücknahme durch die Apotheke erneut abgegeben werden dürfen, einen anderen Apothekenabgabepreis zu verlangen als für die gleichen Fertigarzneimittel, die erstmalig abgegeben werden.

     

    Da § 3 Abs. 6 AMPreisV somit nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 78 Abs. 1 S. 1 AMG gedeckt ist, ist diese Bestimmung nach Meinung der Autorin unwirksam und hat bei der Ermittlung des Apothekenabgabepreises von zurückgenommenen Fertigarzneimitteln außer Betracht zu bleiben.