· Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung, Teil 1
Voraussetzungen ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung
von RA Dr. Valentin Saalfrank, FA für MedR und RAin Dr. habil. Sabine Wesser, Köln
| Eine vertragsärztliche Verordnung muss bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen, damit eine Apotheke berechtigt ist, das verordnete Arzneimittel auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an den Patienten abzugeben. In dieser Beitragsreihe wird anhand des AVV-vdek (Stand: 1.1.2015) sowie des in Nordrhein-Westfalen für die Versorgung von bei Primärkassen Versicherten geltenden Arzneiliefervertrags (ALV NW, Stand: 1.11.2014) untersucht, welche das sind und welche (gesetzlichen) Abgabebestimmungen sich aus der Arzneimittelverschreibungsverordnung ergeben. |
Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch
Voraussetzung für den Anspruch eines Apothekeninhabers auf Vergütung des von ihm an einen gesetzlich Versicherten abgegebenen Arzneimittels ist gemäß § 3 des Rahmenvertrags (RahmenV) nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V, dass dieser Abgabe eine ordnungsgemäße vertragsärztliche Verordnung zugrunde liegt. Außerdem darf die Apotheke nicht gegen eine gesetzliche Abgabebestimmung verstoßen haben. Eine gesetzliche Voraussetzung für die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels an Verbraucher (Patient, Arzt, Krankenhaus) ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) das Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung. Die auf der Grundlage von § 48 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AMG erlassene Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) wiederum enthält Vorschriften über die Form und den Inhalt der Verschreibung.
Folgen bei Abgabe ohne ärztliche Verschreibung
Gibt ein Apotheker ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel an einen gesetzlich versicherten Patienten ab, ohne dass eine ärztliche Verschreibung i.S. des § 48 Abs. 1 AMG vorliegt, kann er
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