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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung, Teil 5

    Unvollständige Verordnung: Angaben, die Apotheker ohne Rücksprache mit dem Arzt machen dürfen

    von RA Dr. Valentin Saalfrank, FA für MedR, und RAin Dr. habil. Sabine Wesser, Köln

    | Hat der Arzt es versäumt, alle erforderlichen Angaben auf dem Verordnungsblatt zu machen, kann der Apotheker nach dem einschlägigen Arzneiliefervertrag (ALV)/Arzneiversorgungsvertrag (AVV) sowie der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) im Einzelfall berechtigt sein, diese nachzutragen. Nicht zulässig wäre ein abgestimmtes Verhalten derart, dass der Arzt seinen Patienten regelmäßig unvollständig ausgefüllte Verordnungsblätter gibt, die der Apotheker vervollständigt. AH stellt Ihnen beispielhaft die vom AVV-vdek und ALV NW vorgesehenen Heilungsmöglichkeiten vor. |

    § 4 Abs. 2 S. 2 AVV-vdek: Möglichkeiten und Erfordernisse

    Ein Vervollständigen der Verordnung ohne Rücksprache mit dem Arzt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Abgesehen von Änderungen und Ergänzungen zur Darreichungsform und Dosierung können folgende fehlende oder fehlerhafte Angaben nach § 4 Abs. 2 S. 2 AVV-vdek im Einzelfall vom Apotheker „geheilt“ werden:

     

    • Bezeichnung der Krankenkasse oder der Kassennummer