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  • · Fachbeitrag · Blick über den Tellerrand

    Werbeflyer dürfen auf Arzneimittelverpackungen angebracht werden

    von RA Dr. Simon Menke, Kanzlei Dr. Bahr, Hamburg, www.dr-bahr.com

    | Ein Werbeflyer, in dem ein Arzneimittel beworben wird, darf auf der Verpackung eines anderen Arzneimittels angebracht werden (Oberlandesgericht [OLG] München, Urteil vom 5.5.2011, Az: 6 U 3795/10, Abruf-Nr. 120935). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Flyer ohne nennenswerten Kraftaufwand von der Verpackung gelöst werden kann. |

    Sachverhalt

    Die Beklagte - ein pharmazeutisches Unternehmen - vertreibt ein rezeptfreies, apothekenpflichtiges Präparat zur Behandlung rheumatischer Erkrankungen. Auf der Verpackung dieses Präparats hatte sie mithilfe von Klebepunkten einen Flyer befestigt, in dem ein anderes Präparat aus ihrer Produktpalette beworben wurde. Hiergegen wandte sich der Kläger - ein Verein zur Selbstkontrolle der pharmazeutischen Industrie. Nach seiner Auffassung stellt das Anbringen des Flyers einen Verstoß gegen die Vorgaben aus § 10 Abs. 1 Satz 5 Arzneimittelgesetz (AMG) dar, der die Pflichtangaben und die Patientenaufklärung auf den Verpackungen von Arzneimitteln zum Teil regelt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage wurde vom OLG München abgewiesen. Seiner Auffassung nach ist die Vorschrift in § 10 AMG in dem vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Der Werbeflyer sei nämlich nicht Bestandteil der Verpackung des Rheumapräparats. Dies begründete das Gericht damit, dass der Flyer von dem Verbraucher durch einen zumutbaren Kraftaufwand von der Verpackung gelöst werden konnte, sodass er nur vorübergehend auf dieser angebracht worden sei. Trotz der Fixierung des Flyers erkenne der Verbraucher, dass es sich bei der Verpackung und der Werbung um unterschiedliche Gegenstände handle.

     

    Konsequenzen für die Praxis

    Auch wenn das OLG München in seiner Begründung ausführt, dass die Erwerber des Präparats zwischen der Verpackung an sich und dem Werbeflyer genau unterscheiden würden, wird eine Vielzahl der Erwerber den Flyer trotzdem zur Sicherheit zumindest oberflächlich durchlesen. In diesem könnten nämlich vielleicht doch wichtige Informationen zu dem erworbenen Präparat stehen. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Vorgehens des Erwerbers könnte im Übrigen noch dadurch erhöht werden, dass für den Flyer eine Aufmachung gewählt wird, die der Verpackung ähnelt. Dies hat der Kläger auch zu Recht in dem beschriebenen Rechtsstreit vorgetragen.

     

    Die dargestellte Entscheidung ist deshalb vor allen Dingen für Pharma-Unternehmen von großer Relevanz. Diese können nämlich insbesondere dann, wenn sie Werbeflyer auf Verpackungen von Arzneimitteln mit einem großen Verbreitungsgrad anbringen, einen beachtlichen potenziellen Abnehmerkreis wirksam bewerben.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 19 | ID 31636290