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  • 20.06.2018 · Fachbeitrag · Datenschutz

    Das sollten Sie im Umgang mit Mitarbeiterfotos beachten

    | Eine Apothekenbroschüre oder -homepage wird erst durch Fotos lebendig. Also ist es kein Wunder, dass der Apothekenleiter seine Mitarbeiter dazu bewegen möchte, „Gesicht zu zeigen“. Der wichtigste Grundsatz dabei ist, dass jegliche Nutzung von Mitarbeiterfotos der ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen bedarf. Das Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) stellt unmissverständlich klar, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. |