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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Datenschutz im Apothekenalltag: der richtige Umgang mit Arbeitnehmerdaten

    von Dr. Bettina Mecking, Düsseldorf

    | Seit dem 1. September 2009 findet sich in § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine gesetzliche Regelung zum Datenschutz im Beschäftigtenverhältnis. Danach ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses „erforderlich“ ist. Dies ist der Fall, wenn die berechtigten Interessen des Arbeitgebers auf andere Weise nicht oder nicht angemessen gewahrt werden können. Tatsächlich wirft die Nutzung von Beschäftigtendaten in der Praxis aber nach wie vor zahlreiche Fragen auf. |

    Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

    Neben der Regelung in § 32 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten auch erhoben und verwendet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine im Betrieb begangene Straftat des Beschäftigten - etwa ein Diebstahl - vorliegen, die vom Arbeitgeber zu dokumentieren sind.

    Die Personalakte

    Arbeitnehmerdatenschutz beginnt bereits bei der Personalakte. Zulässige Inhalte sind: