· Fachbeitrag · Erbrecht, Teil 2
Gestaltung eines Apotheker-Testaments: Das ist bei gewillkürter Erbfolge und Pflichtteil zu beachten
von RA, FA StR Theo Clotten, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen
| Der Vermögenswert einer Apotheke unterliegt umfangreichen apothekenrechtlichen Beschränkungen, die es bei jeglicher Vermögensnachfolgegestaltung zu berücksichtigen gilt. Demzufolge ist bereits frühzeitig eine Auseinandersetzung mit letztwilligen Gestaltungsmitteln, d. h. dem Apotheker-Testament, erforderlich, um den Ertrags- und Unternehmenswert der Apotheke zur Versorgung der Familie zu erhalten und Streitigkeiten zu vermeiden. AH stellt Ihnen in einer Beitragsserie denkbare Gestaltungsmodelle vor. Teil 2 beschäftigt sich mit der gewillkürten Erbfolge und dem Pflichtteil. |
Ausgangsfall
Apotheker A (42 Jahre) ist mit Ehefrau E (42 Jahre) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und Inhaber von drei Apothekenbetrieben. Es existieren zwei gemeinschaftliche Kinder K1 (14 Jahre) und K2 (10 Jahre). Die Eheleute A und E errichten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und ihre gemeinsamen Abkömmlinge K1 und K2 als Schlusserben zu gleichen Teilen nach dem Letztversterbenden bedenken. A verstirbt.
Gewillkürte Erbfolge
Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein rechtsgültiges Testament aufzusetzen. Jede testierfähige natürliche Person kann die Erbfolge individuell gestalten und sich hierbei unter Einhaltung entsprechender Formvorschriften und der weiteren Vorgaben der Verfügungsformen des Einzeltestaments, des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments oder des Erbvertrags bedienen. Es gilt gemäß § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Grundsatz der Testierfreiheit.
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