· Fachbeitrag · Erbrecht, Teil 3
Gestaltung eines Apotheker-Testaments: Verpachtungsberechtigung nach § 9 ApoG
von RA, FA StR Theo Clotten, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen
| Der Vermögenswert einer Apotheke unterliegt umfangreichen apothekenrechtlichen Beschränkungen, die es bei jeglicher Vermögensnachfolgegestaltung zu berücksichtigen gilt. Demzufolge ist bereits frühzeitig eine Auseinandersetzung mit dem Apotheker-Testament erforderlich, um den Ertrags- und Unternehmenswert der Apotheke zur Versorgung der Familie zu erhalten und Streitigkeiten zu vermeiden. AH betrachtet in diesem Beitrag erbrechtliche Verfügungsmöglichkeiten und Anforderungen unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 9 Apothekengesetz (ApoG). |
Unmittelbare Erbenstellung des Verpachtungsberechtigten
§ 9 ApoG verlangt für die Bejahung einer Verpachtungsberechtigung zwingend eine unmittelbare Erbenstellung des verpachtungsberechtigten Personenkreises nach dem Erlaubnisinhaber.
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Apotheker A (42 Jahre) ist mit Ehefrau E (42 Jahre) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und Inhaber von drei Apothekenbetrieben. Es existieren zwei gemeinschaftliche Kinder K1 (14 Jahre) und K2 (10 Jahre). Die Eheleute A und E errichten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und ihre gemeinsamen Abkömmlinge K1 und K2 als Schlusserben zu gleichen Teilen nach dem Letztversterbenden bedenken. A verstirbt. |
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