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  • · Fachbeitrag · Familienpflegezeitgesetz

    Gehaltsfortzahlung bei Pflege naher Angehöriger

    | Das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz) ist seit dem 1. Januar 2012 in Kraft (Abruf-Nr: 113940). Es soll die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf verbessern, indem es Arbeitnehmern ermöglicht, einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung beizustehen, ohne dafür bis zu sechs Monate auf Verdienst verzichten zu müssen. |

     

    Zwar steht dem Arbeitnehmer hierauf kein gesetzlicher Anspruch zu. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können aber in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten einen Vertrag schließen, der die Arbeitszeit bei einer Fortzahlung von 75 Prozent des bisherigen Verdienstes für maximal 24 Monate auf höchstens 15 Wochenstunden reduziert. Der Arbeitgeber tritt insoweit finanziell in „Vorlage“. Während der Familienpflegezeit und einer darauffolgenden Nachpflegephase darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Die Regelungen des Pflegezeitgesetzes von 2008 gelten unverändert fort.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 1 | ID 30922070