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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Arzneimittel auf dem Amazon-Marktplatz: BGH setzt klare rechtliche Vorgaben

    von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf

    | Zahlreiche Plattformkonzepte wollen Vor-Ort-Apotheken einen einfachen Zugang zum digitalen Markt bieten. Sowohl für die Anbieter der Vertriebsplattformen als auch für die Apotheken stellen sich dabei diverse rechtliche Fragen, die nachfolgend anhand der aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 27.03.2025, Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19) näher beleuchtet werden. |

    Hintergrund

    In einer bereits seit 2017 währenden wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung hatte sich ein niedergelassener Apotheker an einem Wettbewerber gestört, der anderenorts ebenfalls eine Vor-Ort-Apotheke betreibt, aber zusätzlich Arzneimittel über das Internet vertreibt ‒ sowohl über eine eigene Website als auch über den Amazon-Marketplace. Der klagende Apotheker, der selbst keinen Versandhandel betreibt, sah in diesem Angebot Verstöße gegen mehrere Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Im Laufe des Verfahrens wurde insbesondere der Vorwurf der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zum Gegenstand des Rechtsstreits durch die Instanzen.

     

    Das Landgericht (LG) Dessau-Roßlau (Urteil vom 28.03.2018, Az. 3 O 29/17, AH 08/2018, Seite 16) entschied zugunsten des klagenden Apothekers, der die wettbewerblichen und datenschutzrechtlichen Verstöße des Konkurrenten auf Amazon bemängelt hatte, ebenso das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (Urteil vom 07.11.2019, Az. 9 U 6/19, AH 02/2020, Seite 18). Der BGH bat daraufhin den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Auskunft, ob die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eine solche Klage überhaupt zulässt und ob es sich bei OTC-Bestelldaten um Gesundheitsdaten handelt. Der EuGH hat beide Fragen bejaht (Urteil vom 04.10.2024, Az. C 21/23, AH 12/2024, Seite 15):