· Fachbeitrag · Gesetzgebung
COVID-19-Schutzgesetz: Verlängerung bzw. Beendigung coronabedingter Sonderregelungen für Apotheken
| Am 16.09.2022 wurde im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“, das sogenannte COVID-19-Schutzgesetz, veröffentlicht. Dadurch werden bestimmte coronabedingte Sonderregelungen für Apotheken verlängert und andere beendet. |
SARS-CoV-2-AMVersVO
In Artikel 8a COVID-19-Schutzgesetz wird die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVersVO) vom 20.04.2020, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16.08.2022 geändert worden ist, bis zum 07.04.2023 verlängert. Somit dürfen Krankenhäuser bei Arzneimitteln weiterhin eine Packung bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung sowie Hilfsmittel für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnen.
Apotheken dürfen abweichend von § 129 Abs. 1 S. 1 bis 5 und 8 Sozialgesetzbuch (SGB) V weiterhin ein vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende rabattbegünstigte Arzneimittel nicht in der Apotheke vorrätig ist. Auch ist es nach wie vor möglich, nach Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abzugeben ‒ sogar im Fall eines durch den Arzt gesetzten Aut-idem-Kreuzes. Zudem dürfen Apotheken von der Packungsgröße, der Packungsanzahl und der Wirkstärke abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Daneben ist die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen gestattet, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist.
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