· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Diese Vorgaben des Patientendaten-Schutzgesetzes sind für Apotheken relevant
von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf
| Am 03.07.2020 hat der Bundestag das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur, kurz Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG), verabschiedet. Es sieht ca. 80 neue Paragrafen für das Sozialgesetzbuch (SGB) V vor und regelt zwei wichtige Komponenten für Heilberufler und Patienten, nämlich die elektronische Patientenakte (ePA) sowie das E-Rezept. Das PDSG soll im Herbst 2020 in Kraft treten. Es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. AH gibt einen Überblick über die wichtigsten Vorgaben für Apotheken. |
ePA: Kernstück der digitalen Gesundheitsanwendungen
Die ePA soll zum Kernstück der digitalen Gesundheitsanwendungen werden. Jeder Versicherte erhält einen Anspruch darauf, dass seine Behandlungsdaten ‒ sowohl ambulant als auch stationär ‒ eingepflegt werden, z. B. Befunde, E-Medikationspläne und Notfalldatensätze. Apotheker können Versicherte durch die Übertragung arzneimittelbezogener Daten unterstützen. Die Nutzung der ePA ist für alle Versicherten freiwillig. Der Versicherte entscheidet von Beginn an, welche Daten gespeichert werden, wer Zugriff auf seine Akte hat und ob Daten wieder gelöscht werden sollen. Er kann die in der Akte enthaltenen Dokumente für einzelne Leistungserbringer selektieren. § 342 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f SGB V-neu wird dahin gehend ergänzt, dass der Versicherte Leistungserbringern auch ein unbefristetes Zugriffsrecht auf die Daten seiner ePA einräumen kann.
Beachten Sie | Apotheker und Patienten werden für ihre Unterstützung bei der Datenintegration und Verwaltung gefördert. Die jeweilige Höhe steht allerdings noch zur Verhandlung aus.
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