· Fachbeitrag · Gesetzgebung
E-Rezept: Wie belastbar ist das „Makelverbot“ im Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)?
von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf
| Das elektronische Rezept (E-Rezept) ist ein wesentlicher Gegenstand des PDSG, das am 20.10.2020 in Kraft getreten ist. Es ist eine Pflichtanwendung. Das bedeutet, dass alle Akteure, die am Verordnungs- und Abgabeprozess teilnehmen, darauf verpflichtet werden, das E-Rezept ab dem 01.01.2022 tatsächlich zu nutzen. Aber wie sicher ist das E-Rezept eigentlich ‒ auch vor dem Hintergrund, dass der Weg von Patienten zu Apotheken nur noch ein Knopfdruck ist? Und schlägt jetzt die Stunde der Versandapotheken? Wie ist das „Makelverbot“ zu beurteilen? AH gibt die Antworten. |
Unsachgemäße Zuweisung soll unterbunden werden
Mit dem PDSG werden auch die Vorschriften des § 11 Abs. 1 und 1a Apothekengesetz (ApoG) sowie des § 31 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V geschärft. Das Ziel ist, den Patienten die freie Wahl zu überlassen, wo sie ihre Rezepte einlösen. Es soll damit insbesondere eine unsachgemäße Zuweisung unterbunden werden. Beide Regelungen sind zukünftig auch beim E-Rezept zu berücksichtigen. Sie schließen nun Apotheken im EU-Ausland ein, soweit diese Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen, und umfassen dann zusätzlich Absprachen mit Dritten über das Makeln von Rezepten (sogenanntes erweitertes Makelverbot). Das erweiterte Makelverbot gilt allerdings nicht für „gesetzlich vorgesehene Rechtsgeschäfte und Absprachen“, wie z. B. für Verträge zwischen Apothekern und Heimen oder sonstige Verträge der besonderen Versorgung.
Einsatzbereich des E-Rezepts
Das E-Rezept wird, sobald es flächendeckend zur Verfügung steht, bei der Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel das Muster-16-Formular ersetzen. Es wird verschlüsselt in der Telematikinfrastruktur (TI) gespeichert und verlässt nie deren Schutz. Der Zugriff auf das Rezept wird über ein sogenanntes Token gesteuert, das aus Datenschutz- und Sicherheitssicht weniger kritisch ist. Eine Apotheke kann nur mittels des Tokens auf das geschützte E-Rezept in der TI zugreifen. Die Versicherten können das E-Token entweder digital an eine Apotheke übermitteln oder als Code auf ihrem Smartphone anzeigen, um es vom Apothekenpersonal einscannen zu lassen.
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