· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz: Ein bunter Strauß von wichtigen Neuerungen für Apotheken
von Dr. jur. Bettina Mecking und Viktoria Danilschewski, Düsseldorf
| Seit dem 29.12.2022 ist das „Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung“ (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz ‒ KHPflEG) in Kraft. Das neue Gesetz entpuppt sich als „Omnibus“ für einige Nachbesserungen im Bereich der Digitalisierung, die auch für öffentliche Apotheken relevant sind. Das gilt insbesondere im Zusammenhang mit der „E-Rezept-Welt“. |
Sinnvolle Terminverschiebungen
Durch die Einführung des KHPflEG wurden diverse Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) V angepasst und ergänzt. Hinsichtlich der voranschreitenden Digitalisierung wurden einige der durch den Gesetzgeber gesetzten Fristen verlängert, da die Umsetzung der Vorhaben aufgrund der Komplexität doch mehr Zeit erfordert:
- Bis zum 01.01.2025 haben nun die Landesapothekerkammern nach § 340 Abs. 7 SGB V Zeit, den Apotheken ergänzend zur SMC-B-Karte eine digitale Identität für das Gesundheitswesen zur Verfügung zu stellen.
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