· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Wann sollte ein Apotheker ein Testament machen?
von RAin Melanie Marek, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen
| Hat der Apotheker weder ein Testament errichtet noch einen Erbvertrag geschlossen, tritt mit seinem Tod die gesetzliche Erbfolge ein. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmen in diesem Fall, wer seine Erben sind und in welchem Verhältnis diese erben. Im schlimmsten Fall können die Erben die Apotheke weder weiterführen noch ihren Wert durch eine Verpachtung nutzen. Der Apotheker sollte also ein Testament machen, wenn sein Wille nicht dem entspricht, was die gesetzliche Erbfolge im Zusammenwirken mit dem Apothekenrecht für seinen Todesfall vorsieht. |
Vorschriften nach BGB und ApoG
Das BGB bestimmt, dass jede natürliche oder juristische Person Erbe sein kann. Befindet sich im Nachlass eines Apothekers eine Apotheke und hat er zum Beispiel nur ein minderjähriges Kind, so wird dieses minderjährige Kind im Zeitpunkt des Erbfalls Eigentümer des gesamten Nachlasses - also auch der Apotheke. Ob der gesetzliche Erbe die Apotheke aber tatsächlich betreiben darf, wird durch das Apothekenrecht entschieden. Das Apothekengesetz (ApoG) legt fest, dass nur ein approbierter Apotheker die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke erhält. Das minderjährige Kind mag zwar nach den erbrechtlichen Bestimmungen Erbe geworden sein, die Apotheke wird es aber nicht betreiben dürfen. Zu denken wäre in diesem Fall an eine Verpachtung der Apotheke durch das minderjährige Kind bzw. seinen gesetzlichen Vertreter.
Auch die folgenden Beispiele zeigen Familienkonstellationen, in denen das Apothekenrecht das Erbrecht derart beeinflusst, dass der Verbleib der Apotheke im Familienverbund oder ihr Wert für die Erben ohne Testament oder Erbvertrag erheblich gefährdet ist.
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