· Fachbeitrag · Haftung
Wann kann der Apotheker Regress bei seiner PTA nehmen?
von Heike Mareck, Rechtsanwältin, Dortmund, www.kanzlei-mareck.de
| Ein Schadenersatzanspruch gegenüber einer PTA setzt voraus, dass diese arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat, dem Apotheker hierdurch ein Schaden entstanden ist und er den Zusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden darlegen kann. Das eigentliche Problem aber ist, dass der Apotheker alles auch beweisen muss. Das entschied das Landesarbeitsgericht ( LAG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.05.2018, Az. 5 Sa 448/17, Urteil unter www.dejure.org ) und schloss sich der Vorinstanz eindeutig an. |
Was war geschehen?
Der Apotheker wirft seiner Mitarbeiterin vor, diese habe am 25.06.2012 ein am 31.05.2012 ausgestelltes Rezept entgegengenommen, das u. a. auf das Medikament „Bondronat 6 mg/1 Stück Durchstechflasche“ lautete. Ausweislich ihres handschriftlichen Namenskürzels auf dem Rezeptformular habe sie beim Lieferanten eigenständig ohne Vorlage beim Apotheker eine Mehrfachpackung mit 5 Stück zum Preis von knapp über 1.770 Euro statt einer Einfachpackung für knapp über 369 Euro bestellt. Die AOK habe den Fehler bei einer Abrechnungsprüfung entdeckt und nur den Preis für ein Stück gezahlt. Dem Apotheker sei damit ein Schaden von knapp 1.200 Euro entstanden.
Diesen Betrag machte der Apotheker gegenüber seiner ehemaligen PTA geltend. Er argumentierte, sie habe bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine schriftliche Belehrung unterzeichnet, dass bei Rezepten, deren Warenwert 500 Euro übersteige, eine Prüfung und Abzeichnung durch den approbierten Apotheker erforderlich sei. Die entsprechende Erklärung werde er nachreichen. Der PTA sei zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil sie die Prüfung unterlassen und das Medikament in der falschen Menge eigenständig bestellt und herausgegeben habe. Wer das Rezept bearbeite und die Bestellung auslöse, sei für den gesamten Vorgang verantwortlich. Die ehemalige Mitarbeiterin bestritt, das Medikament bestellt, in Empfang genommen und an die Patientin bei Abholung abgegeben zu haben.
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