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  • 01.10.2018 · IWW-Abrufnummer 204666

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 24.05.2018 – 5 Sa 448/17


    Tenor:
    1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. August 2017, Az. 7 Ca 3461/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.


    2. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers.



    Der Kläger ist approbierter Apotheker. Die 1968 geborene Beklagte war vom 01.06.2012 bis zum 31.03.2013 in der Apotheke des Klägers als pharmazeutisch-technische Assistentin zu einem Monatsgehalt von € 1.837,00 brutto in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine ordentliche Kündigung des Klägers. Im schriftlichen Arbeitsvertrag habe die Parteien eine Probezeit von drei Monaten und (mit Ausnahme des 13. Monatsgehalts) die Anwendung des Bundesrahmentarifvertrags für Apothekenmitarbeiter vereinbart.



    Der Kläger wirft der Beklagten vor, dass sie am 25.06.2012 ein am 31.05.2012 ausgestelltes Rezept entgegengenommen habe; der Patientin sei das (über € 900,00 teure) Medikament Faslodex 250 mg und das Medikament Bondronat 6 mg (zum Verkaufspreis von über € 300,00) verordnet worden. Der Arzt habe die abzugebende Menge Bondronat 6 mg mit 1 Stück (Durchstechflasche) angegeben. Da das Arzneimittel nicht vorrätig gewesen sei, habe die Beklagte ausweislich ihres handschriftlichen Namenskürzels auf dem Rezeptformular beim Lieferanten über das "Point of Sale"-System eine Bestellung eigenständig - ohne Vorlage an den diensthabenden Apotheker - durchgeführt. Sie habe jedoch statt 1 Stück eine Mehrfachpackung mit 5 Stück bestellt. Die gesetzliche Krankenkasse AOK habe am 08.07.2013 eine Rezept- und Abrechnungsprüfung durchgeführt und einen Abgabefehler beanstandet. Statt des im Preisaufdruck für die Mehrfachpackung angegebenen Preises von € 1.770,01 (abzüglich Rabatten) habe ihm die AOK nur den Verkaufspreis für 1 Stück (€ 369,05 abzüglich Rabatten) gezahlt, so dass ihm ein Schaden iHv. € 1.169,73 entstanden sei.



    Diesen Betrag hat der Kläger mit Mahnantrag vom 06.08.2015 geltend gemacht und verfolgt ihn einschließlich € 3,50 Auslagen im vorliegenden Klageverfahren weiter.



    Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine Belehrung unterzeichnet, dass bei Rezepten deren Warenwert € 500,00 übersteige, eine Prüfung und Abzeichnung durch einen approbierten Apotheker erforderlich sei (Beweis: Belehrung wird nachgereicht). Die Beklagte habe gegen ihre Pflichten verstoßen, weil sie das Medikament Bondronat in der falschen Menge herausgegeben habe, ohne die Abgabe durch einen approbierten Apotheker prüfen und abzeichnen zu lassen. Ihr sei zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Beklagte sei in der Probezeit nicht berechtigt gewesen, das Rezept eigenständig zu bearbeiten. Rezepte mit einem Warenwert über € 500,00 seien sofort vom Apotheker zu überprüfen, sie würden dann in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe gelegt. Deshalb sei der Fehler nicht aufgefallen. Derjenige, der das Rezept bearbeite und dadurch automatisch die Bestellung auslöse, sei für den Vorgang verantwortlich. Derjenige, der das Medikament gegen Vorlage des Abholscheins abgebe, könne nicht noch einmal den ganzen Vorgang kontrollieren, das sei "total utopisch".



    Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.173,23 Euro nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.169,73 seit dem 05.11.2014 zu zahlen.



    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 17.08.2017 abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger werfe der Beklagten vor, dass sie ein Rezept mit einem Warenwert von € 500,00 eigenmächtig bearbeitet habe, ohne es einem approbierten Apotheker vorzulegen. Dadurch sei jedoch noch kein Schaden entstanden, sondern erst durch die (angeblich) falsche Bestellung und Abgabe des Medikaments. Für eine falsche Bestellung durch die Beklagte habe der Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Auch habe er die konkreten Umstände der (angeblich) fehlerhaften Mengenabgabe nicht dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.



    Gegen das am 19.09.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 18.10.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11.12.2017 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 11.12.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.



    Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte fahrlässig gehandelt habe. Relevant sei der Fehler, dass sie eine falsche Menge bestellt habe. Hätte die Beklagte das Rezept und die Bestellung vor der Absendung einem abzeichnungsbefugten Apotheker vorgelegt, wäre dies aufgefallen. Teure Medikamente (ab € 500,00) müssten einem Apotheker vorgezeigt werden, weil sie sofort in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe gelegt werden müssten. Dies werde vom Abrechnungszentrum verlangt. Die Beklagte habe bei Vertragsschluss eine Vereinbarung unterzeichnet, worin sie sich verpflichtet habe, Rezepte über € 500,00 einem Mitarbeiter mit Abzeichnungsbefugnis vorzulegen. Hierzu sei bereits vorgetragen und Beweis angeboten worden. Die Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt und die Bestellung eigenständig ohne Überprüfung vorgenommen. Sie habe das Rezept in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe gelegt, ohne es zuvor einem Apotheker vorzuzeigen. Dies könne man am Rezept erkennen, denn es fehle das Kürzel eines Apothekers. Die pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, die die Sendungen des Lieferanten und die bestellten Medikamente bearbeite, könne nicht überprüfen, ob die Medikamente mit denen auf dem Rezept übereinstimmten. Sowohl vom Zeitaufwand als auch von der Qualifikation sei dies wegen der erheblichen Anzahl von Rezepten unmöglich. Aus diesem Grund sei als Kontrollmechanismus die Überprüfung vorgesehen.



    Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.08.2017, Az. 7 Ca 3461/16, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.173,23 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten aus € 1.169,73 seit dem 05.11.2014 zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen,



    Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht - wie bereits in erster Instanz - geltend, sie habe das Medikament nicht bestellt, bei der Lieferung nicht in Empfang genommen und nicht an die Patientin abgegeben. Sie habe kein Rezept in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe gelegt. Ihr sei nicht einmal bekannt gewesen, wo sich der Safe befindet.



    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    I.



    Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.



    II.



    In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie am 25.06.2012 die falsche Menge des Medikaments Bondronat bei seinem Lieferanten bestellt haben soll.



    1. Als einzige Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren kommt § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass die Beklagte arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat, dem Kläger hierdurch ein Schaden entstanden ist, ein Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden vorliegt und die Beklagte die Vertragsverletzung zu vertreten hat. Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte vorwerfbar ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist, beim Kläger. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen der Beklagten. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes nach § 254 Abs. 1 BGB sind weiter davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Dabei ist die Frage des mitwirkenden Verschuldens nicht mit den gleichfalls zu berücksichtigenden Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierten Arbeitnehmerhaftung "durch entsprechende Anwendung" des § 254 BGB zu vermengen. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB muss von Amts wegen geprüft werden (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 116/14 - Rn. 25 mwN).



    2. Nach diesen Grundsätzen geht die Berufungskammer - wie bereits das Arbeitsgericht - davon aus, dass der Kläger der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten und eines hierdurch kausal verursachten Schadens im Zusammenhang mit der Bestellung des Medikaments Bondronat nicht ausreichend nachgekommen ist.



    Es ist dem Kläger auch zweitinstanzlich nicht gelungen, eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten substantiiert vorzutragen. Hinzu kommt, dass die Beklagte bestritten hat, eine Mehrfachpackung des Medikament Bondronat am 25.06.2012 bestellt, bei der Lieferung in Empfang genommen und der Patientin bei der Abholung herausgegeben zu haben. Sie hat außerdem bestritten, das Rezept in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe der Apotheke gelegt zu haben; ihr sei noch nicht einmal bekannt gewesen, wo sich der Safe befindet. Für sämtliche bestrittene Behauptungen des Klägers fehlt es an jedwedem Beweisantritt. Der Kläger konnte noch nicht einmal die behauptete (schriftliche) Belehrung der Beklagten darüber vorlegen, dass bei Rezepten deren Warenwert € 500,00 übersteige, eine Prüfung und Abzeichnung durch einen Apotheker erforderlich sei, obwohl er schriftsätzlich versprochen hatte, diese Belehrung nachzureichen. Sein neues Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung (unter Vorlage eines Ausdrucks aus dem Internetauftritt "apotheke-adhoc"), er habe der Beklagten in der Probezeit überhaupt keine Abzeichnungsbefugnis erteilt, steht im diametralen Gegensatz zu seinem schriftsätzlichen Vortrag zur erteilten Belehrung. Stellt eine Partei mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne den Widerspruch zu erläutern, so kann von keiner dieser Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig (vgl. BAG 13.06.2002 - 2 AZR 589/01 - Rn. 27).



    Entgegen der Ansicht des Klägers vermag der Umstand allein, dass sich auf dem von der Krankenkasse AOK überprüften Rezept vom 31.05.2012 nur das Namenskürzel der Beklagten befinden soll, eine Schadensersatzforderung nicht zu begründen. Damit ist weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die Beklagte das Rezept keinem approbierten Apotheker vorgezeigt, die falsche Menge bestellt, das Rezept in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe gelegt hat oder der Patientin bei der Abholung die falsche Stückzahl ausgehändigt worden ist.



    Selbst wenn die Beklagte, die am 25.06.2012 noch keinen Monat in der Apotheke des Klägers beschäftigt war und sich in der Probezeit befand, das Medikament Bondronat in falscher Stückzahl bestellt haben sollte, wäre dem Kläger ein erhebliches Mitverschulden am Schadenseintritt in Form eines Organisationsverschuldens anzulasten, weil bei der Abgabe von bestellten Medikamenten - nach seinem Vortrag - kein Abgleich mehr mit dem Rezept stattfindet. Außerdem stünden der Beklagten die von der Rechtsprechung entwickelten Haftungserleichterungen nach den Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung zur Seite (vgl. BAG Großer Senat 27.09.1994 - GS 1/89 (A)). Umstände, die den Vorwurf eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten begründen könnten, liegen nicht vor und sind vom Kläger nicht ansatzweise dargelegt.



    3. Im Übrigen wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB erloschen.



    Nach § 20 Ziff. 2 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter, der kraft Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand, sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses "alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich geltend zu machen. Diese Frist hat der Kläger versäumt. Sein Mahnantrag vom 06.08.2015 ist am 17.08.2015 beim Arbeitsgericht eingegangen und konnte der Beklagten erst am 01.03.2016 zugestellt werden. Mangels konkreten Vortrags kann nur vermutet werden, dass der Kläger den Anspruch außergerichtlich erstmals mit (einem im Rechtsstreit nicht vorgelegten) Schreiben vom 21.10.2014 geltend gemacht haben könnte, weshalb er Zinsen ab dem 05.11.2014 begehrt. Dies deutet der Wortlaut des ersten Mahnantrags vom 19.06.2015 an, den der Kläger wegen Formfehlern zurückgenommen hat.



    Entgegen der in der mündlichen Berufungsverhandlung geäußerten Rechtsansicht des Klägers umfasst eine tarifliche Ausschlussfrist, die - wie hier - generell "alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" nennt, regelmäßig auch Schadensersatzansprüche. Durch die Wortwahl "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass sämtliche Ansprüche, die ihren Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien haben, erfasst sein sollen. Eine solche umfassende Ausschlussfrist ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einem Tarifvertrag grundsätzlich zulässig. Insbesondere ist sie nicht nach §§ 134, 202 Abs. 1 BGB nichtig bzw. teilnichtig (vgl. BAG 26.09.2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 30 ff mwN). Zwar gilt der Tarifvertrag vorliegend aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, dies ändert jedoch nichts daran, dass die Verfallklausel Ansprüche erfasst, die der Kläger darauf stützt, dass er durch fahrlässiges Handeln geschädigt worden sei (vgl. BAG 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - Rn. 15 mwN).



    Auch wenn der Lauf der dreimonatigen Ausschlussfrist nicht bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2013, sondern erst mit Zugang der Rezept- und Abrechnungsprüfung der Krankenkasse AOK vom 08.07.2013 begonnen haben sollte, war die Frist bei Eingang des Mahnantrags bei Gericht am 17.08.2015, selbst bei - unterstellter - Geltendmachung der Ansprüche mit Schreiben vom 21.10.2014 längst abgelaufen.



    III.



    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



    Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

    Verkündet am 24.05.2018

    Vorschriften§ 69 Abs. 2 ArbGG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 619a BGB, § 254 Abs. 1 BGB, § 254 BGB, §§ 134, 202 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG