· Fachbeitrag · Heilmittelwerberecht
Apotheke darf Apotheken-Taler für die Rezepteinlösung verteilen
| Eine Apotheke darf Werbemittel von geringem Wert für das Einlösen von Rezepten für rezeptpflichtige Medikamente abgeben (Verwaltungsgericht [VG] Braunschweig, Urteil vom 23.5.2012, Az: 5 A 34/11, n.rkr., Urteil unter www.dejure.org ). |
Ein Apotheker bot seinen Kunden „Apotheken-Taler“ im Wert von 0,50 Euro an, die entweder in der ausgebenden Apotheke gegen Prämien oder bei Kooperationspartnern wie zum Beispiel Eisdielen eingetauscht werden konnten. Seit dem Herbst 2010 gab der Apotheker die Taler nicht nur für Einkäufe im Freiwahlsortiment oder aus anderen besonderen Anlässen ab, sondern auch einen Taler für jedes eingelöste Rezept. Für dieses Angebot warb er auf seiner Homepage.
Trotz eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung verletzt die Aufsichtsbehörde mit der Untersagung der weiteren Ausgabe von Apotheken-Talern nach Ansicht des VG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei den Talern handele es sich um eine nach den Wertungen des Heilmittelwerberechts zulässige Gewährung von „geringwertigen Kleinigkeiten“, die die wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsschwelle nicht überschreite. Das Gericht hat damit eine anderslautende Verfügung der Apothekerkammer aufgehoben.