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  • · Nachricht · Heimversorgung

    Keine Weitergabe von Arzneimitteln an andere Heimbewohner

    | Immer mal wieder berichten heimversorgende Apotheker davon, dass in Heimen nach einem Therapiewechsel oder dem Tod eines Patienten die bereits gestellten oder verblisterten Medikamentenreste zur Versorgung weiterer Patienten verwendet und aufgebraucht werden. Ob es sich hierbei um ein flächendeckendes Problem oder nur um einige Ausnahmefälle handelt, ist schwierig einzuschätzen. Der heimversorgende Apotheker sollte den Heimmitarbeitern unbedingt klarmachen, dass diejenigen Pflegemitarbeiter, die patientenbezogen verordnete Arzneimittel an andere Bewohner abgeben, nicht nur die Gesundheit der Bewohner gefährden, sondern sich auch des Diebstahls schuldig machen. |

     

    § 11 Abs. 1 Nr. 10 Heimgesetz legt fest, dass die Arzneimittel im Heim bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt werden müssen. Eine patientenbezogene Lagerung bedeutet, dass für jeden Bewohner ein eigener mit dessen Namen, Vornamen und Geburtsdatum, Station und Zimmernummer beschrifteter Kasten vorhanden ist. Dieser enthält ausschließlich die jeweiligen Arzneimittel des Bewohners. Das gilt auch für bereits gestellte oder verblisterte Arzneimittel.

     

    Wenn solche patientenindividuell verordneten Arzneimittel zentral im Heim gelagert und gestellt werden, sind sie nach derzeitiger Rechtslage dennoch Eigentum des Bewohners, für den sie verordnet wurden. Bekommt der Bewohner ein anderes Medikament verschrieben, gehören die restlichen Tabletten dennoch demjenigen, für den sie verordnet wurden. Verstirbt der Bewohner, gehen die noch vorhandenen Medikamente in die Erbmasse ein und werden Eigentum der Erben. Die Abgabe an andere Heimbewohner würde dieses Eigentumsrecht der Bewohner bzw. derer Erben verletzen.

     

    Deshalb gilt: Ein Austausch von Arzneimitteln zwischen den verschiedenen Bewohnern darf keinesfalls erfolgen.

    Quelle: ID 44461285