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  • · Nachricht · Leserforum

    Ist die Übermittlung von Rezepten durch den Arzt an die heimversorgende Apotheke wegen der Antikorruptionstatbestände unzulässig?

    | FRAGE: „Wir sind eine Apotheke, die Arzneimittel für ein Seniorenheim verblistert. Jetzt teilten uns die Ärzte mit, dass eine Anforderung von Rezepten durch die Apotheke und eine Zusendung per Post aufgrund des Antikorruptionsgesetzes nicht mehr zulässig sind. Trifft dies zu?“ |

     

    ANTWORT: Der Hintergrund der Haltung der Ärzte dürfte eine Verunsicherung aufgrund der Tatsache sein, dass die Ärztekammern gegenüber ihren Kammerangehörigen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 25. September 2013 (Az. 1 U 42/13, Abruf-Nr. 133224) kommuniziert haben. Danach dürfen Rezepte nicht mehr direkt vom Arzt zu derjenigen Apotheke gefaxt werden, die der Patient dem Arzt als „zuständige“ Apotheke mitteilt. Die Originalrezepte wurden in diesem Fall von den Boten der Apotheke bei den beteiligten Praxen abgeholt. Ein Apotheker dürfe mit den betroffenen Ärzten in deren Arztpraxen keine ungenehmigten Rezeptsammelstellen unterhalten.

     

    Ausdrücklich erstreckt das OLG die Unzulässigkeit derartiger Absprachen auch auf Vereinbarungen zwischen einem Pflegeheim und seiner Vertragsapotheke nach § 12a Apothekengesetz (ApoG): Die Pflegeeinrichtung habe die Aufgabe, die Rezepte bei den Ärzten ihrer Bewohner abzuholen und zur Vertragsapotheke zu bringen. In der Folge haben viele Ärzte die Verschreibungen nur noch zur Abholung bereitgelegt. Sie haben nunmehr ein generelles Verbot der Übermittlung ärztlicher Verordnungen an die versorgende Apotheke angenommen - auch für Heimbewohner, die in eine entsprechende Handhabe eingewilligt haben. Im Spannungsfeld zwischen der besten Versorgung und verbotener Zuweisung bleibt aber fraglich, ob die Zusammenarbeit zwischen Arzt und Apotheker in der Heimversorgung aus rechtlichen Gründen derartig eingeschränkt werden muss. Das System der Vertragsapotheke soll ja gerade die Versorgung von Patienten in Heimen durch die direkte Kooperation zwischen Ärzten, Apotheken und Einrichtungen verbessern.

     

    Um Beanstandungen zu vermeiden, wird vorgeschlagen, dass die von der Apotheke ausgehende Rezeptanforderung einer Folgemedikation nur direkt an das Heim geht und die Rezepte nicht direkt in der Arztpraxis abgeholt werden. Das ist natürlich vor allem für Apotheken, die verblistern, eine sehr unglückliche Situation. Wie diese Situation tatsächlich im Lichte der sogenannten Antikorruptionsparagrafen zu beurteilen sein wird, kann man heute nicht sicher vorhersagen. Es liegt noch immer keine endgültige Fassung der gesetzlichen Vorschriften vor, das Inkrafttreten ist erneut verschoben. Unzulässig wird in jedem Fall eine Unrechtsvereinbarung sein. Der Täter muss den Vorteil als Gegenleistung für eine zumindest intendierte Bevorzugung im Wettbewerb oder für einen zumindest intendierten Verstoß gegen seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung seiner heilberuflichen Unabhängigkeit fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Eine solche Handhabung dürfte hier nicht vorliegen. Nicht ausreichend ist das bloße Annehmen eines Vorteils.

    Quelle: ID 43976773